Riesterrente

Der Gesetzgeber hat das Problem der Rentenlücke erkannt und hat durch die sogenannte Riester-Rente eine interessante Möglichkeit für später vorzusorgen eingeführt.

Sie ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen.

Erfahren Sie hier, ob "Riestern" für Sie Sinn macht!

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Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur, wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbständige / Landwirte
  • Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
  • Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
  • Behinderte in Werkstätten
  • Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
  • Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen sowie
  • Beschäftigte im öffentl. Dienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten
  • Mittelbar zulagenberechtigt

    sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören. Auch hier gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 € im Jahr.

 

Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt.

Neben staatlichen Zulagen in den Vertrag (die einmal jährlich für das vorangegangen Jahr gezahlt werden) kann zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung abgesetzt werden.

Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).

Jeder Zulagenberechtigte erhält

  • 154 € Grundzulage jährlich.
  • 185 € jährlich für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde
  • 300 € jährlich für nach 2008 geborene Kinder
  • 200 € Bonus einmalig für Junge Berufseinstiger unter 25 Jahre
  • Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Sie Kindergeld erhalten.

Voraussetzung für die volle Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte einen Eigenbeitrag in Höhe von 4% seiner rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt.

Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 € im Jahr.

Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen.

Da die Einzahlungen bezuschusst bzw. steuerlich gefördert werden, sind die Rentenzahlungen später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.

  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
  • Rentenbezug ist bereits mit 62 J. möglich
  • Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
  • 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden

Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

  • Vertrag kann im Todesfall förderungschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
  • Die Ansprüche aus dem Vertrag sind in der Ansparphase Hartz-IV-sicher und im gesetzlichen Umfang vor Pfändungen und Insolvenz geschützt.
  • Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich