Die Rürup-oder Basisrente ist für diejenigen eine Option, die im Rentenalter ihren gewohnten Lebensstandard halten wollen und die Lücke in der (Gesetzlichen) Versorgung erkann haben.
Der Gesetzgeber hat das Problem der Rentenlücke erkannt und hat durch die sogenannte Riester-Rente eine interessante Möglichkeit für später vorzusorgen eingeführt.
Sie ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen.
Erfahren Sie hier, ob "Riestern" für Sie Sinn macht!
Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur, wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:
Mittelbar zulagenberechtigt
sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören. Auch hier gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 € im Jahr.
Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt.
Neben staatlichen Zulagen in den Vertrag (die einmal jährlich für das vorangegangen Jahr gezahlt werden) kann zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung abgesetzt werden.
Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).
Jeder Zulagenberechtigte erhält
Voraussetzung für die volle Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte einen Eigenbeitrag in Höhe von 4% seiner rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.
Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen.
Da die Einzahlungen bezuschusst bzw. steuerlich gefördert werden, sind die Rentenzahlungen später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.
Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).