Für die Dauer einer ärtzliche bescheinigten, vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankentagegeld vom Versicherer bezahlt.
Insgesamt kann das Krankentagegeld von Seiten der versicherten Person bei Vertragsabschluss individuell festgelegt werden. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass die Höhe des Tagegeldes nicht über dem aktuellen Einkommen liegen darf. Eine Bereicherung im Krankheitsfall darf nicht erfolgen. Um ein Höchstmaß an Flexibilität zu gewährleisten, ist es aber im Falle einer Einkommensveränderung stets möglich, auch die Höhe des Krankentagegeldes bedarfsgerecht anzupassen.
Wissenswert ist dass die Leistungspflicht für den Versicherer mit dem etwaigen Eintritt einer Berufsunfähigkeit endet.