Umwelthaftpflichtversicherung

Widerfährt zivilrechtlich einem Dritten ein Schaden an Leib oder Eigentum durch eine Umwelteinwirkung, ausgelöst von Ihrem Betrieb, steht hier ein Schadensersatzpflicht im Rahmen der Umwellthaftung im Raum.

Beispiel wären nach einem Betriebsbrand umherfliegende Russpartikel, die eine Hauswand verunreinigen. Hier würde der Geschädigte den Betrieb schadensersatzpflichtig (haftpflichtig)  machen.

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Für jeden der eine Betriebshaftpflichtversicherung hat bzw. haben sollte. Die Umwelthaftpflicht gilt als notwendige Basisdeckung in der Betriebshaftpflicht immer mitversichert.

Der Leistungsumfang der Umwelthaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden Dritter, die durch Umwelteinwirkung entstehen (zivilrechtlicher Anspruch).
Es liegt eine Umwelteinwirkung vor, wenn sich

  • Stoffe
  • Erschütterungen
  • Geräusche
  • Druck
  • Strahlen
  • Gase
  • Dämpfe
  • Wärme 
  • sonstige Erscheinungen

über Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Dies gilt ebenfalls für ein von
einem Betrieb auf ein Nachbarhaus übergreifendes Feuer.

Das Gesetze sieht eine verschuldensunabhängige Haftung vor

Öffentlich –rechtliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer werden nicht vom Versicherungsumfang der Umwelt-Haftpflichtversicherung erfasst.

Die Versicherungssumme wir Pauschal vom Versicherer vorgegeben und erstreckt sich je nach Unternehmensgröße zwischen 1 und 5 Mio Euro. Auch höherer Summen sind verhandelbar.

Ein Selbstbehalt wird i.d.R. vereinbart.

  • Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
  • Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche

In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der evtl. vereinbarten
Selbstbeteiligung.