Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden.
Häufig ist in der Gebäudeversicherung (des Vermieters) eine Glasversicherung nicht vorgesehen; Glasbruch sollte deshalb in der Inhaltsversicherung immer Berücksichtigung finden.
Für alle Betriebe, die über Mobiliarverglasung, große Einzelscheiben, Spiegelflächen, Schaufenster und Wintergärten verfügen.
Am Gebäude: Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetter-schutzvorbauten und Dächern.
Im Gebäude/Mobiliar: Glasscheiben und -platten von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln sowie Innentürverglasungen.
Zusätzlich gegen Mehrbeitrag versicherbar: Scheiben und Platten aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilgläser, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff, Aquarien, Terrarien, Leuchtreklamen und Bleiverglasungen.
Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. D.h. es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke.
Die Versicherungssumme wird pauschal über die Größe der Nutzfläche ermittelt.
Größere Glasscheiben (über 6-8 m2) z.B. Schaufenster müssen separat versichert werden. Diese werden in der Regel nicht von der pauschalen Glasversicherung erfasst.
Ersetzt wird in den meisten Fällen die Neuanschaffung der Geräte bzw. deren Reparatur, sowie die Kosten für die Aufräumarbeiten.