Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die, während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehenden, Heilbehandlungskosten zu erstatten, was auch für mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder gilt.
Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.
Deshalb müssen Arbeitgeber eine Dienst-/Reisekrankenversicherung für ihre Mitarbeiter, die sie ins Ausland sendet, abschließen!