Dienst-/Reisekrankenversicherung

Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland hat er bestimmte Pflichten.

Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die, während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehenden, Heilbehandlungskosten zu erstatten, was auch für mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder gilt.

Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.

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Empfehlenswert ist eine Auslandskrankenversicherung für alle Betriebe und Unternehmer, welche Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland entsenden.

Ganz gleich wo sich Angestellte außerhalb Deutschlands aufhalten, werden im Bedarfsfall alle medizinisch notwendigen Kosten bis hin zum ärztlich verordnetem Rücktransport übernommen.

Kosten werden übernommen für:

  • Ambulante Heilbehandlung beim Arzt
  • Stationäre Krankenhausbehandlung, einschl. Operationen
  • Schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
  • Ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
  • Ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
  • Überführung bei Tod

Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über die schmerzstillende Wirkung hinausgehen.

  • Der Versicherungsschutz gilt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weltweit. Allerdings müssen Reisen in Krisengebiete vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden.