Betriebsschließung

Betriebsunterbrechung durch behördlichen Anordnung

Die Betriebsschließungs-Versicherung sichert gegen Vermögensschäden, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung oder weitere entsprechende Maßnahmen anordnet.

Hier genügt häufig schon der bloße Verdacht, um einen Betrieb zu schließen.

Sie ist mit der Betriebsunterbrechungsversicherung verwandt und wird insbesondere für Krankenhäuser sowie bestimmte Segmente der Lebensmittelbranche angeboten.

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Für alle Betriebe und Praxen die durch behördliche Anordnung geschlossen werden können.
Insbesondere die, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen.

Das Leistungsversprechen umschließt in den Fällen der Betriebsschließung oder dem vollständigen Tätigkeitsverbot aller Mitarbeiter eine vereinbarte Tagesentschädigung zum Ausgleich des entstandenen Unterbrechungsschadens für einen festgelegten Zeitraum (Haftzeit) sowie die zeitlich befristete Zahlung der Brutto-Lohn- und Gehaltsaufwendungen sowohl bei einem Tätigkeitsverbot einzelner Mitarbeiter als auch für eine Ersatzkraft bei einem Tätigkeitsverbot des Betriebsinhabers.

Schon auf Grund der schriftlichen Empfehlung der zuständigen Behörde kann eine Entschädigung für die notwendigen Desinfektionsaufwendungen des Betriebs und der Warenvorräte einschl. deren Brauchbarmachung oder Vernichtung geleistet werden. Kosten, die unter Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz entweder infolge von Ermittlungsmaßnahmen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit oder durch behördlich angeordnete Beobachtungsmaßnahmen für bestimmte Mitarbeiter entstehen, sind ebenfalls versicherbar.

  • Schließungsschäden – entgehender Gewinn, fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten
  • Warenschäden – behördlich angeordnete Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung der Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein
  • Desinfektionskosten – die entstehen bei behördlich angeordnet oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführten Desinfektionen
  • Aufwendungen von Lohnkosten – im Betrieb beschäftigte Personen, denen wg. Erkrankung an Seuchen, Verdacht auf Ansteckung oder Infektionen, die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird.
  • Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchengesetzes

  • Schäden die durch Naturereignisse, durch Grundwasser oder Ableitung von Betriebswässern entstehen
  • Schäden an Schlachttieren, die nach Beschauung für nicht tauglich erklärt und die nach Einfuhr von der Fleischbeschauung für untauglich erklärt wurden
  • Schäden an Waren die bereits bei Lieferung an den Betrieb verseucht waren
  • Schäden für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf Entschädigung des Staates hat

Die Betriebe werden in unterschiedliche Betriebsartenkataloge eingeteilt. Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110% des Beitrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt.

Die Tagesentschädigung wird nach Jahresumsatzsumme - Wareneinsatz = Rohertrag/360 Tage berechnet und gegebenenfalls um einen Sicherheitszuschlag erhöht.

  • Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes, die dokumentierte Tagesentschädigung bis zur gewünschten Dauer (üblich sind 30 bzw. 60 Tage).
  • Warenschäden im Falle einer behördlich angeordneten Vernichtung der Ware eines Betriebes je nach gewählter Versicherungssumme